Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen


Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen, die durch das Waffengesetz (WaffG) geregelt werden. Für Sportschützen bietet das Gesetz klare Regeln, unterscheidet jedoch zwischen frei käuflichen und erlaubnispflichtigen Waffen. In unserem Schützenverein dem Jesteburger Schützenverein folgen wir diesen gesetzlichen Vorgaben und haben für Großkaliberwaffen zusätzlich eine vereinsinterne Wartezeit von sechs Monaten eingeführt.

Nachfolgend eine Übersicht über die Regelungen und deren Umsetzung in unserem Verein.

1. Frei käufliche Waffen: Luftdruckwaffen

Luftdruckwaffen mit einer maximalen Mündungsenergie von 7,5 Joule sind in Deutschland frei käuflich für Personen ab 18 Jahren, wenn sie das „F im Fünfeck“-Prüfzeichen tragen. Diese Waffen gelten laut Waffengesetz als frei erwerbbar, solange der Käufer volljährig ist und die entsprechenden Vorschriften zur Aufbewahrung beachtet. Die Regelung dazu ist im Waffengesetz (WaffG), §2, Abs. 1 festgehalten und ermöglicht es, dass Luftgewehre und -pistolen in unserem Verein von volljährigen Mitgliedern ohne speziellen Waffenschein erworben und genutzt werden können.

 

2. Erlaubnispflichtige Waffen: Kleinkaliber- und Großkaliberwaffen

Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen, wie Kleinkaliber- und Großkaliberwaffen, ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. Die Ausstellung einer WBK setzt voraus, dass der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen erfüllt:

  • Bedürfnisnachweis: Ein Bedürfnis, z. B. für den Schießsport, muss durch einen Verband bestätigt werden.
  • Sachkundenachweis: Der Schütze muss die Waffensachkundeprüfung bestanden haben.
  • Mindestalter und Zuverlässigkeit: Der Antragsteller muss volljährig sein und darf keine Einträge im polizeilichen Führungszeugnis haben.
  • Regelmäßiges[1] Training: Für Sportschützen ist ein regelmäßiges Training im Verein notwendig.

 

Die gesetzlichen Grundlagen hierzu sind in den §§4-10 WaffG und den Verwaltungsvorschriften zum WaffG geregelt. Sie verlangen, dass Mitglieder nachweisen müssen, dass sie den Schießsport aktiv betreiben, um eine WBK für Kleinkaliber- und Großkaliberwaffen zu erhalten.

Regelung für Großkaliberwaffen

Im Jesteburger Schützenverein von 1864 e.V. legen wir zusätzlich zur gesetzlichen Regelung eine eigene Wartezeit für Großkaliberwaffen fest. Die gesetzlichen Anforderungen sehen vor, dass Mitglieder mindestens 12 Monate im Verein aktiv sein müssen und regelmäßig trainieren, bevor sie eine WBK für Großkaliber beantragen können. Um die sichere Handhabung und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein zu gewährleisten, haben wir diese Wartezeit um 6 Monate verlängert. Damit stellen wir sicher, dass neue Mitglieder mindestens 18 Monate aktiv am Training teilnehmen, bevor sie eine WBK für Großkaliberwaffen beantragen können. Diese zusätzliche Zeit dient der Vertiefung von Erfahrung und der Festigung der Schießsportkompetenzen.

 

Zusammenfassung

Der Umgang mit Schusswaffen in Deutschland ist streng geregelt und erfordert für erlaubnispflichtige Waffen die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Unser Verein befolgt diese Vorgaben gewissenhaft und hat eine erweiterte Wartezeit für Großkaliberwaffen eingeführt. Dies trägt dazu bei, die Sicherheit und Verantwortung im Umgang mit Schusswaffen weiter zu erhöhen und gleichzeitig die Freude und Leidenschaft für den Schießsport auf eine verantwortungsvolle Weise zu fördern.


Quellen:

  1. Waffengesetz (WaffG), §2, Abs. 1
  2. Waffengesetz (WaffG), §§4-10
  3. Verwaltungsvorschriften zum WaffG


[1] Was bedeutet regelmäßig: für den Erwerb mindestens einmal in jedem ganzen Monat und das 12 Monate lang ohne Unterbrechung, oder mindestens 18mal innerhalb von 12 Monaten (WaffG §14 Abs. 3).